Steffen Kasprick
Aktuelles
Ab sofort: Reha-Sport auch montags 9:15-10:00 Uhr
Für weitere Informationen siehe auch unter Kurse.
In Bayern fällt die letzte Corona-Regel, 08.04.2023
In Bayern ist die allerletzte Corona-Einschränkung gefallen: Die bisherige FFP2-Maskenpflicht in manchen Bereichen ist seit Samstag, 8. April, Geschichte.
Zuletzt galt sie noch für Besucher/innen in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen sowie für Besucher und Patienten in Arztpraxen und Tageskliniken. Die Maskenpflicht stand noch im Infektionsschutzgesetz des Bundes, lief aber am Abend des 7. April aus.
Was muss man bei einem positiven Corona-Test tun?
Nichts Spezielles mehr. Covid-19-Kranken wird empfohlen, zu Hause bleiben oder zumindest eine Maske zu tragen, wenn sie ihre Wohnung verlassen. Die frühere Pflicht, daheim zu bleiben und sich zu isolieren, gilt aber nicht mehr – genauso wenig wie eine Maskenpflicht. Die bisherige Allgemeinverfügung des bayerischen Gesundheitsministeriums mit den Vorschriften für Corona-Kranke ist Ende Februar ausgelaufen und wurde nicht verlängert.
Ein verantwortungsbewusster Umgang für sich und andere wäre wünschenswert….
www.sueddeutsche.de
Gelockerte Corona-Regeln: Das gilt jetzt in Bayern, 04.04.2022
Viele Maßnahmen fallen ab dem 3. April bayernweit weg. Die Details sollen in einer neuen Corona-Verordnung festgelegt werden, die bis 30. April gelten soll. Was ab Sonntag im Freistaat noch an Regeln bleibt und welche Corona-Einschränkungen der Vergangenheit angehören –ein Überblick.
Schluss mit 2G- und 3G-Zugangsbeschränkungen
Die vielleicht wichtigste Neuerung: Es gibt keine Orte mehr, für die pauschal die 2G- oder 3G-Regel gilt. Konkret betrifft das unter anderem Veranstaltungen, Restaurants, Freizeiteinrichtungen, Hochschulen und viele andere Bereiche.
Auch andere bisher verpflichtende Vorgaben werden in Bayern zu freiwilligen Maßnahmen.
Maskenpflicht fällt an vielen Orten weg
An vielen Orten im Freistaat muss man ab heute keinen Mund-Nasen-Schutz mehr tragen. Die Maskenpflicht entfällt in Schulen, öffentlichen Innenräumen sowie im Handel, also etwa im Supermarkt. Wichtig: Das Aus für die Maskenpflicht ist kein Maskenverbot – es steht jedem und jeder frei, weiterhin einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Bestehen bleibt die Maskenpflicht vorerst im Fernverkehr, im öffentlichen Nahverkehr sowie in vulnerablen Einrichtungen. In Bayern gilt dabei weiterhin: Ab 16 Jahren muss es eine FFP2-Maske sein.
www.br.de
Diese Corona-Regeln gelten in Bayern ab 17.02.2022
Wo in Bayern statt 2G jetzt 3G gilt
In viele Bereichen, zu denen im Freistaat bisher nur Geimpfte und Genesene Zutritt hatten, dürfen ab diesem Donnerstag mit einem negativen Test auch Ungeimpfte wieder. Die sogenannte 3G-Regel gilt in Bayern künftig laut dem Kabinettsbeschluss für …
… auch für Bibliotheken und Archive, Museen, Ausstellungen, Fitnessstudios, Solarien und „die eigene aktive Mitwirkung in Laienensembles (z.B. Blasorchester, Laienschauspiel)“. Betroffen ist laut Kabinettsbeschluss zudem „die eigene aktive sportliche Betätigung“.
www.br.de
Diese Corona-Regeln gelten jetzt in Bayern - 27.01.2022
Bei 2G plus benötigen Genesene und zweifach Geimpfte zusätzlich einen negativen Test, um Zutritt zu erhalten.
Diese Testpflicht entfällt nach einer Auffrischungsimpfung (Booster) – geimpft, geimpft, geimpft oder auch geimpft, geimpft, genesen.
Die 2G-plus-Regel gilt für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, für Sportveranstaltungen im Freien, für Kulturangebote wie Theater, Kino, Konzerte und Museen, für Kongresse und Tagungen, für Innenräume von Schlössern, für Freizeiteinrichtungen wie Bäder, Saunen, Solarien, Fitnessstudios, Indoorspielplätze sowie für Spielhallen und Wettannahmestellen.
www.br.de
Corona: Das sind die neuen Regeln in Bayern vom 28.12.2021
Freizeit und Kultur: 2G oder 2G plus
Für Kino-, Theater-, Museumsbesuche, Kegeln und andere Freizeitangebote in Innenräumen gilt 2G plus: Geimpfte und Genesene brauchen zusätzlich einen aktuellen negativen Corona-Test. Diese Testpflicht entfällt nur für Menschen, die vor mehr als 14 Tagen ihre Booster-Impfung bekommen haben.
Die Altersgrenze, bis zu der ungeimpfte Kinder in Bayern von den 2G- und 2G-plus-Regelungen ausgenommen sind, ist nun von 12 auf 14 Jahre angehoben.
www.br.de
Amtliche Bekanntmachung der Stadt Kaufbeuren vom 06.11.2021
Amtliche Bekanntmachung zur Bestimmung der Stadt Kaufbeuren als regionaler Hotspot gemäß § 17 a der 14. BayIfSMV
Die Stadt Kaufbeuren erlässt auf der Grundlage des § 17 a der 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (14. BayIfSMV) vom 01.09.2021, die zuletzt durch Verordnung vom 05.11.2021 geändert worden ist, und § 65 Satz 1 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) folgende Bekanntmachung: Die 7-Tage-Inzidenz der mit dem Coronavirus Infizierten pro 100.000 Einwohner in der Stadt Kaufbeuren liegt lt. Bekanntmachung des Robert-Koch-Instituts am 06.11.2021 bei 313,5. Somit wurde die 7-Tage-Inzidenz von 300 überschritten. Gleichzeitig sind im Leitstellenbereich, zu dem die Stadt Kaufbeuren gehört, die zur Verfügung stehenden Betten zu mehr als 80 Prozent ausgelastet.
Aufgrund dieser Überschreitungen gilt die Stadt Kaufbeuren ab dem 07.11.2021 als regionaler Hotspot, für den diejenigen Regelungen der 14. BayIfSMV gelten, die bei einer landesweiten roten Krankenhausampel gelten.
Das heißt insbesondere:
Als Maskenstandard gilt damit wieder die FFP2-Maske (statt medizinischer Gesichtsmaske); Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und dem sechzehnten Geburtstag müssen nur eine medizinische Maske tragen. In der Schule gelten Sonderregelungen (Stoffmaske in der Grundschule, im Übrigen medizinische Maske).
Einrichtungen und Veranstaltungen, die bisher nach 3G-Regeln zugänglich sind, sind nur noch nach 2G zugänglich, also nur für Geimpfte und Genesene. (…)
Für die Gastronomie, für Beherbergungsunternehmen und für Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe unabdingbar ist und die keine medizinischen, therapeutischen oder pflegerischen Leistungen sind, gilt die 3G plus-Regelung (Geimpfte, Genesene und Personen mit PCR-Test).
Für Clubs, Diskotheken, Bordellbetriebe und vergleichbare Freizeiteinrichtungen gilt ebenfalls 2G.
Die Zugangsregelung 3G gilt in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten außerdem für alle Beschäftigten, die während ihrer Arbeit Kontakt zu anderen Personen haben (egal ob Kunden, andere Beschäftigte oder sonstige Personen). Das gilt nicht für den Handel, den öffentlichen Personennah- und -fernverkehr und die Schülerbeförderung.
Diese Bekanntmachung gilt bis zum Erlass einer abweichenden Regelung.
Hinweis: Näheres regeln die jeweiligen Vorschriften der 14. BayIfSMV in ihrer jeweils gültigen Fassung: www.stmgp.bayern.de/coronavirus/rechtsgrundlagen bzw. https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayIfSMV_14/true
www.kaufbeuren.de
Amtliche Bekanntmachung der Stadt Kaufbeuren vom 15.10.2021
Überschreitung des Inzidenzwertes von 35 an drei aufeinander folgenden Tagen in der Stadt Kaufbeuren
Die Stadt Kaufbeuren erlässt auf der Grundlage des § 3 Abs. 6 Satz 3 der 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (14. BayIfSMV) vom 01.09.2021, die zuletzt durch Verordnung vom 14.10.2021 geändert worden ist, und § 65 Satz 1 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) folgende Bekanntmachung: Die 7-Tage-Inzidenz der mit dem Coronavirus Infizierten pro 100.000 Einwohner in der Stadt Kaufbeuren lag lt. Bekanntmachungen des Robert-Koch-Instituts am 13.10.2021 bei 35,8, am 14.10.2021 bei 53,7 und am 15.10.2021 bei 56,0. Somit wurde die 7-Tage-Inzidenz von 35 an drei Tagen in Folge überschritten. Wird der 7-Tage-Inzidenzwert von 35 an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten, hat die zuständige Kreisverwaltungsbehörde dies unverzüglich amtlich bekanntzumachen.
Aufgrund des an drei Tagen in Folge überschrittenen Sieben-Tage-Inzidenzwertes von 35 findet daher im Gebiet der Stadt Kaufbeuren ab 17.10.2021 die 3-G-Regel nunmehr erneut Anwendung.
Das heißt insbesondere: 3G-Regelung (§ 3 Abs. 1 der 14. BayIfSMV):
Die sog. „3G-Regelung“, also die Beschränkung, wonach im Hinblick auf geschlossene Räume der Zugang zu öffentlichen und privaten Veranstaltungen bis 1.000 Personen in nichtprivaten Veranstaltungen bis 1.000 Personen in nichtprivaten Räumlichkeiten, Sportstätten und praktischer Sportausbildung, Fitnessstudios, dem Kulturbereich mit Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Kinos, Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekten der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen, der Gastronomie, dem Beherbergungswesen, den Hochschulen, Tagungen, Kongressen, Bibliotheken und Archiven, zu außerschulischen Bildungsangeboten einschließlich der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Musikschulen, Fahrschulen und der Erwachsenenbildung, zoologischen und botanischen Gärten, außerdem zu Freizeiteinrichtungen einschließlich Bädern, Thermen, Saunen, Solarien, Seilbahnen und Ausflugsschiffen, Führungen, Schauhöhlen und Besucherbergwerken, Freizeitparks, Indoorspielplätzen, Spielhallen und –banken, Wettannahmestellen, dem touristischen Bahn- und Reisebusverkehr und infektiologisch vergleichbaren Bereichen, Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist und die keine medizinischen, therapeutischen oder pflegerischen Leistungen sind, vorbehaltlich speziellerer Regelungen dieser Verordnung außerhalb eine zum Betrieb oder Durchführung nötigen beruflichen oder gemeinwohldienlichen ehrenamtlichen Tätigkeit nur durch solche Personen erfolgen darf, die im Sinne des § 2 Nr. 2, 4, 6, der COVID-19-Schutzmaßnahmen Ausnahmeverordnung (SchAusnahmV) geimpft, genesen oder getestet sind, findet bis auf Weiteres erneut Anwendung.
Testnachweise (§ 3 Abs. 4 der 14. Bay. IfSMV): Als elektronischer oder schriftlicher Testnachweis gelten
- PCR-Tests, PoC-PCR-Tests oder Tests mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik, die vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurden,
- PoC-Antigentest, die vor höchsten 24 Stunden durchgeführt wurden, oder
- vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassene, unter Aufsicht vorgenommene Antigentests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttests), die vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurden,
die im Übrigen den Bestimmungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung entsprechen.
Getesteten Personen stehen gleich (§ 3 Abs. 5 der 14. BayIfSMV):
- Kinder bis zum sechsten Geburtstag,
- Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen,
- noch nicht eingeschulte Kinder.
Diese Regelungen gelten gem. § 3 Abs. 6 Satz 2 der 14. BayIfSMV ab 17.10.2021. Sie gelten solange fort, bis der 7-Tage-Inzidenzwert von 35 im Gebiet der Stadt Kaufbeuren an drei aufeinanderfolgenden Tagen wieder unterschritten wird (§ 3 Abs. 6 Satz 3 der 14. BayIfSMV).
Hinweise:
Maßgeblich ist die 14. BayIfSMV in der jeweils gültigen Fassung. Es wird darauf hingewiesen, dass am 19.10.2021 eine weitere Änderung der 14. BayIfSMV in Kraft tritt. Durch diese Änderungsverordnung wird bei den von § 3 Abs. 1 und Abs. 2 der 14. BayIfSMV erfassten Einrichtungen, Dienstleistungen und Veranstaltungen die bereits bislang für Kunden und Besucher geltende 3G-Regel um Testnachweiserfordernisse für nicht geimpfte und nicht genesene Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich tätige Personen ergänzt.
Die Regelungen der 14. BayIfSMV, die an die Überschreitung einer 7-Tage-Inzidenz von 35 geknüpft sind, gelten so lange, bis eine erneute Bekanntmachung gemäß § 3 Abs. 6 der 14. BayIfSMV erfolgt. Die übrigen Bestimmungen der 14. BayIfSMV bleiben unberührt.
Sobald die 7-Tage-Inzidenz von 35 Infizierten pro 100.000 Einwohner in der Stadt Kaufbeuren wieder drei Tage in Folge unterschritten wird, wird dies entsprechend bekannt gegeben.
www.kaufbeuren.de
Amtliche Bekanntmachung der Stadt Kaufbeuren vom 12.10.2021:
Unterschreitung des Inzidenzwertes von 35 an drei aufeinander folgenden Tagen in der Stadt Kaufbeuren
Die Stadt Kaufbeuren erlässt auf der Grundlage des § 3 Abs. 6 Satz 3 der 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (14. BayIfSMV) vom 01.09.2021, die zuletzt durch Verordnung vom 05.10.2021 geändert worden ist, und § 65 Satz 1 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) folgende Bekanntmachung: Die 7-Tage-Inzidenz der mit dem Coronavirus Infizierten pro 100.000 Einwohner in der Stadt Kaufbeuren lag lt. Bekanntmachungen des Robert-Koch-Instituts am 10.10.2021 bei 26,9, am 11.10.2021 bei 26,9 und am 12.10.2021 bei 26,9. Somit wurde die 7-Tage-Inzidenz von 35 an drei Tagen in Folge unterschritten.
Aufgrund des an drei Tagen in Folge unterschrittenen Sieben-Tage-Inzidenzwertes von 35 findet daher im Gebiet der Stadt Kaufbeuren ab 14.10.2021 die 3-G-Regel keine Anwendung mehr.
Das heißt insbesondere – im Hinblick auf geschlossene Räume ist der Zugang zu
- öffentlichen und privaten Veranstaltungen bis 1.000 Personen in nicht privaten Räumlichkeiten, Sportstätten und praktischer Sportausbildung, Fitnessstudios, dem Kulturbereich mit Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Kinos, Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekten der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen, der Gastronomie, dem Beherbergungswesen, den Hochschulen, Tagungen, Kongressen, Bibliotheken und Archiven, zu außerschulischen Bildungsangeboten einschließlich der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Musikschulen, Fahrschulen und der Erwachsenenbildung, zoologischen und botanischen Gärten, außerdem zu Freizeiteinrichtungen einschließlich Bädern, Thermen, Saunen, Solarien, Seilbahnen und Ausflugsschiffen, Führungen, Schauhöhlen und Besucherbergwerken, Freizeitparks, Indoorspielplätzen, Spielhallen und –banken, Wettannahmestellen, dem touristischen Bahn- und Reisebusverkehr und infektiologisch vergleichbaren Bereichen,
- Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist und die keine medizinischen, therapeutischen oder pflegerischen Leistungen sind, vorbehaltlich speziellerer Regelungen der 14. BayIfSMV außerhalb einer zum Betrieb oder Durchführung nötigen beruflichen oder gemeinwohldienlichen ehrenamtlichen Tätigkeit nicht auf solche Personen beschränkt, die im Sinne des § 2 Nr. 2, 4, 6 der Covid-19-Schutzmaßnahmenausnahmeverordnung (SchAusnahmV) geimpft, genesen oder getestet sind.
Folglich sind Anbieter, Veranstalter und Betreiber nicht mehr zur Überprüfung von Impf-, Genesenen- oder Testnachweisen verpflichtet.
Übernachtungsgäste von Hotels, Beherbergungbetrieben, Schullandheimen, Jugendherbergen, Campingplätzen und allen sonstigen gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften müssen einen Testnachweis nach § 3 Abs. 4 der 14. BayIfSMV nicht vorlegen.
Diese Regelungen gelten gem. § 3 Abs. 6 Sätze 2 und 4 der 14. BayIfSMV ab 14.10.2021. Sie gelten solange fort, bis der 7-Tage-Inzidentwert von 35 im Gebiet der Stadt Kaufbeuren an drei aufeinanderfolgenden Tagen wieder überschritten wird (§ 3 Abs. 6 Satz 1 der 14. BayIfSMV)
www.kaufbeuren.de
BR24 - Aktuelle Corona-Regeln in Bayern vom 30.09.2021
Volksfeste in Bayern wieder erlaubt - Clubs dürfen öffnen
Das Verbot von Volksfesten in Bayern fällt weg. Bierzelt-Besucher müssen aber geimpft, genesen oder getestet sein, wie das Kabinett beschloss. Zudem dürfen ab Freitag Clubs und Diskotheken im Freistaat unter Auflagen wieder öffnen.
Nach dem Willen der Staatsregierung sollen heuer in Bayern auch Weihnachts- und Christkindlmärkte unter freiem Himmel wieder möglich sein. Eine Garantie dafür gibt es allerdings nicht: Die Ankündigung steht unter dem Vorbehalt, dass es keine „besonders negativen Entwicklungen“ gibt.
Keine Maskenpflicht in Clubs
Zudem beschloss das Kabinett „im Umlaufverfahren“, also ohne Sitzung, dass dass Clubs und Diskotheken ab Freitag wieder öffnen dürfen. Dort wird eine verschärfte 3G-Regel gelten (3G plus): Als negativer Testnachweis darf nur ein PCR-Test akzeptiert werden. Ein Schnelltest reicht für einen Disco-Besuch somit nicht aus. Die Staatsregierung fordert „konsequente Kontrollen“. Bei Verstößen droht ein Bußgeld.
Ansonsten soll beim Club-Besuch möglichst viel Normalität möglich sein: „Laute Musik, Tanz ohne Abstand sowie die Abgabe von Getränken am Tresen ist wie branchenüblich zulässig“, so die Staatskanzlei. „Die Maskenpflicht entfällt.“ Beschäftigte mit Kundenkontakt müssen mindestens zweimal pro Woche einen PCR-Test machen.
Schulen: Maskenpflicht am Platz entfällt
Ministerpräsident Markus Söder (CSU) und Kultusminister Michael Piazolo hatten es schon angekündigt – jetzt ist es offiziell beschlossen: Ab Montag entfällt die Maskenpflicht am Platz im Unterricht, bei sonstigen Schulveranstaltungen und in der Mittagsbetreuung. Dies soll laut Staatskanzlei „zur Entlastung des Unterrichtsbetriebs“ beitragen.
Grundlegende Änderungen der Corona-Regeln in Bayern vom 31.08.2021
Diese Corona-Maßnahmen gelten ab 2. September in Bayern:
- Die 3-G-Regel (Geimpft, genesen oder getestet) gilt ab einer Inzidenz von 35 für Innenräume.
- Die FFP2-Maskenpflicht fällt, ab jetzt sind neben ihnen auch medizinische Masken erlaubt. Ab Warnstufe gelb nur noch FFP
- Die Inzidenz wird nicht mehr für Regelverschärfungen herangezogen (Ausgenommen 3-G Regel ab einer Inzidenz von 35)
- Einen klassischen Lockdown, wie es ihn gab, wird es nicht mehr geben.
www.antenne.de
Bekanntmachung der Stadt Kaufbeuren: Überschreitung 7-Tages-Inzidenz von 35 vom 22. August 2021
Die Stadt Kaufbeuren erlässt (….) folgende Bekanntmachung:
Die 7-Tage-Inzidenz der mit dem Coronavirus Infizierten pro 100.000 Einwohner in der Stadt Kaufbeuren lag lt. Bekanntmachungen des Robert-Koch-Instituts drei Tage in Folge über 35. Aufgrund des überschrittenen Sieben-Tage-Inzidenzwertes von 35 gilt daher im Gebiet der Stadt Kaufbeuren ab 24.08.2021 in Innenbereichen größtenteils die 3G-Regel.
Demnach sind Testungen Voraussetzung für (…) Sportausübungen in geschlossenen Räumen (…)
Die Testungen dürfen dabei vor höchstens 24 Stunden, im Falle eines PCR-Tests vor höchstens 48 Stunden durchgeführt worden sein. Ausgenommen von der Testnachweispflicht sind (…) Geimpfte (ab Tag 15) sowie Genesene. (…)
Diese Regelungen gelten (…) solange fort, bis sich (…) eine Änderung des maßgeblichen Inzidenzwertes ergibt
Siehe dazu: www.kaufbeuren. de (Alle News zu Corona – Bekanntmachung – Download)
Corona-Regeln Bayern aktuell vom 11. August 2021
Verordnung, Inzidenz, Treffen, Hochzeiten, Gastronomie und Sport – Was gilt? In Bayern sind die Regeln in zwei Inzidenzstufen unterteilt. Eine Übersicht zur aktuell geltenden Verordnung im Freistaat.
- Welche Corona-Regeln gelten in Bayern aktuell?
- Wie hoch ist die 7-Tage-Inzidenz im Freistaat?
- Wo gilt die Maskenpflicht?
- Mit wie vielen Menschen darf man sich treffen?
Inzidenz unter 50:
- Treffen: Es dürfen maximal zehn Personen zusammenkommen. Dabei ist es egal, aus wie vielen Haushalten sie stammen. Kinder unter 14 Jahren und vollständig Geimpfte oder Genesene zählen dabei nicht mit.
- Sport: Sport jeder Art, egal ob drinnen oder draußen, ohne Gruppenobergrenze und ohne Test ist erlaubt
Inzidenz über 50:
- Treffen: Es dürfen maximal zehn Personen aus 3 Haushalten zusammenkommen. Dazu kommen dürfen noch dazugehörige Kinder unter 14 Jahren und vollständig Geimpfte oder Genesene.
- Sport: Drinnen und draußen ist Sport jeder Art in jeder Gruppengröße erlaubt, dann herrscht Testpflicht. Ohne Test und kontaktfrei dürfen maximal zehn Personen zusammenkommen oder draußen maximal 20 Kinder unter 14 Jahren.
Informationen über Corona-Regelungen U 50 ab 5.06.2021 der Stadt Kaufbeuren, Allgemeinverfügung zu weiteren Öffnungsschritten
Laut Punkt 3: Kontaktfreier Sport im Innenbereich, Kontaktsport unter freiem Himmel, Fitnessstudios, Sportveranstaltungen: Kontaktfreier Sport im Innenbereich inklusive der Öffnung von Innenbereichen von Sportstätten sowie Kontaktsport unter freiem Himmel ist ohne die Vorlage eines negativen Testergebnisses in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zulässig.
Ohne die Vorlage eines negativen Testergebnisses in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sind ferner zulässig: 1. Sport unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 25 Personen, 2. Sport in Fitnessstudios unter der Voraussetzung vorheriger Terminbuchung, 3. die Zulassung von bis zu 250 Zuschauern bei Sportveranstaltungen unter freiem Himmel mit festen Sitzplätzen.
Informationen über Corona-Regelungen unter 100 ab 1.06.2021 der Stadt Kaufbeuren, Allgemeinverfügung zu weiteren Öffnungsschritten
Laut Punkt 4: Kontaktfreier Sport im Innenbereich, Kontaktsport unter freiem Himmel, Fitnessstudios, Sportveranstaltungen:
Kontaktfreier Sport im Innenbereich inklusive der Öffnung von Innenbereichen von Sportstätten sowie Kontaktsport unter freiem Himmel wird unter folgenden Auflagen zugelassen:
4.1. Alle Teilnehmer müssen über ein negatives Testergebnis auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 verfügen. Das Testergebnis muss auf einem vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen POC-Antigentest, Selbsttest oder PCR-Test beruhen. Geimpfte und genesene Personen im Sinne von § 1 a Abs. 1 der 12. BayIfSMV sind von der Verpflichtung zur Vorlage eines negativen Testergebnisses befreit.
4.3. Die Öffnung von Fitnessstudios wird nach vorheriger Terminbuchung unter der Voraussetzung zugelassen, dass alle Kunden über einen Testnachweis nach Nr. 4.1. verfügen.
Zeitliche Studioschließung
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